Das Insolvenzverfahren einer Firma gliedert sich in mehrere Phasen. Jede Phase ist durch rechtliche Vorgaben geregelt, um die Interessen der Gläubiger und des Unternehmens zu schützen. Hier ist der typische Ablauf:
1. Insolvenzantrag
Der erste Schritt in jedem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzantrag. Dieser kann gestellt werden von:
- Geschäftsführer/Gesellschafter (Pflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nach § 15a InsO).
- Gläubigern, wenn sie Forderungen gegen das Unternehmen haben.
Erforderliche Unterlagen:
- Bilanzen und Finanzberichte.
- Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
- Liste der Gläubiger und Schulden.
2. Prüfung des Antrags
Das Insolvenzgericht prüft den Antrag auf:
- Zulässigkeit: Wer hat den Antrag gestellt? Liegt ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit) vor?
- Eröffnungsgrund: Gibt es genügend Insolvenzmasse, um die Verfahrenskosten zu decken? Andernfalls wird der Antrag mangels Masse abgelehnt.
3. Vorläufiges Insolvenzverfahren
Das Gericht ordnet häufig ein vorläufiges Insolvenzverfahren an. Dabei wird ein vorläufiger Insolvenzverwaltereingesetzt. In dieser Phase wird geprüft, ob:
- Eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
- Genügend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.
Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Sicherung der Vermögenswerte.
- Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten.
- Überwachung der Geschäftstätigkeit.
4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn das Gericht die Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren feststellt, wird das Verfahren eröffnet. Dies wird im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht.
Wichtige Schritte nach der Eröffnung:
- Bestellung des Insolvenzverwalters: Der endgültige Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestimmt.
- Gläubigerversammlung: Die Gläubiger wählen einen Gläubigerausschuss und entscheiden über wichtige Maßnahmen.
- Ermittlung der Insolvenzmasse: Der Insolvenzverwalter sammelt alle Vermögenswerte des Unternehmens.
5. Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Der Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen und leitet folgende Schritte ein:
- Verkauf von Vermögenswerten: Maschinen, Immobilien oder andere Vermögenswerte werden veräußert.
- Forderungseinzug: Außenstände des Unternehmens werden eingetrieben.
- Prüfung von Ansprüchen: Der Insolvenzverwalter prüft, ob Verträge angefochten oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
6. Gläubigerbefriedigung
Die Gläubiger werden in einer festgelegten Reihenfolge befriedigt:
- Massegläubiger: Dazu gehören Verfahrenskosten und Verbindlichkeiten, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind.
- Besicherte Gläubiger: Banken oder andere Gläubiger mit Pfandrechten.
- Unbesicherte Gläubiger: Lieferanten oder Dienstleister ohne Sicherheiten.
- Nachrangige Gläubiger: Z. B. Gesellschafterdarlehen.
Die Gläubiger erhalten eine Quotenzahlung, die vom Verwertungserlös abhängt.
7. Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss der Verwertung und der Verteilung an die Gläubiger wird das Verfahren beendet.
Mögliche Ergebnisse:
- Liquidation: Das Unternehmen wird endgültig aufgelöst.
- Sanierung: Wenn eine Fortführung möglich ist, wird das Unternehmen restrukturiert.
8. Besonderheiten bei der Eigenverwaltung
Im Schutzschirmverfahren oder bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters in der Kontrolle. Ziel ist, das Unternehmen zu sanieren, ohne die volle Kontrolle an einen Insolvenzverwalter zu verlieren.
Zusammenfassung des Ablaufs
- Antragstellung (durch Geschäftsführer oder Gläubiger).
- Vorläufiges Verfahren (Prüfung und Sicherung der Insolvenzmasse).
- Eröffnung des Verfahrens (Bestellung eines Insolvenzverwalters).
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.
- Gläubigerbefriedigung (nach festgelegter Rangfolge).
- Abschluss (Liquidation oder Sanierung).
Ein Insolvenzverfahren bietet nicht nur die Möglichkeit, Schulden zu bereinigen, sondern kann auch eine Chance für einen wirtschaftlichen Neustart sein, insbesondere bei Sanierungsverfahren.