GmbH liquidieren mit Schulden: Schritte und Optionen

Rechtliche Hinweise

Eine GmbH zu liquidieren, die Schulden hat, ist ein rechtlich anspruchsvoller Prozess, der klare gesetzliche Vorgaben einhält. Die folgenden Schritte und Optionen beschreiben, wie eine GmbH mit Schulden rechtssicher aufgelöst werden kann.


1. Prüfung der wirtschaftlichen Lage

Bevor eine Liquidation eingeleitet wird, sollte die finanzielle Situation der GmbH analysiert werden:

  • Vermögenslage: Erfassen Sie alle Vermögenswerte und Schulden.
  • Liquiditätsstatus: Prüfen Sie, ob die GmbH zahlungsunfähig ist.
  • Überschuldung: Stellen Sie fest, ob eine bilanzielle Überschuldung vorliegt (Eigenkapital negativ).

Falls die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, besteht Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). In diesem Fall darf keine freiwillige Liquidation erfolgen, sondern ein Insolvenzverfahren muss eingeleitet werden.


2. Liquidation einer nicht insolventen GmbH

Falls die GmbH zwar Schulden hat, aber weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, kann sie regulär liquidiert werden:

Schritte der freiwilligen Liquidation

  1. Gesellschafterbeschluss:
    • Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einer Dreiviertelmehrheit die Auflösung der GmbH (§ 60 GmbHG).
    • Der Beschluss muss notariell beglaubigt werden.
  2. Bestellung eines Liquidators:
    • Ein oder mehrere Liquidatoren (in der Regel der Geschäftsführer) werden bestellt, um die GmbH abzuwickeln.
  3. Anmeldung zur Liquidation:
    • Der Liquidationsbeschluss wird beim Handelsregister angemeldet.
    • Die Liquidation wird öffentlich bekannt gemacht, z. B. im elektronischen Bundesanzeiger.
  4. Begleichung der Schulden:
    • Die Liquidatoren verwerten die Vermögenswerte der GmbH (z. B. Verkauf von Maschinen, Immobilien oder Forderungen).
    • Die Erlöse werden verwendet, um die Schulden der GmbH zu begleichen.
  5. Verteilung des Restvermögens:
    • Falls nach Begleichung aller Schulden noch Vermögen übrig ist, wird dieses an die Gesellschafter verteilt.
  6. Löschung der GmbH:
    • Nach Abschluss der Liquidation wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht (§ 74 GmbHG).

Wichtig: Die Liquidation dauert mindestens ein Jahr, da das Gesetz eine Sperrfrist von 12 Monaten vorsieht, um Gläubigern die Möglichkeit zu geben, Forderungen anzumelden.


3. Insolvenzverfahren bei überschuldeter oder zahlungsunfähiger GmbH

Wenn die GmbH ihre Schulden nicht begleichen kann, ist eine Liquidation ohne Insolvenzverfahren nicht möglich. In diesem Fall müssen folgende Schritte beachtet werden:

Pflicht zur Insolvenzanmeldung

  • Der Geschäftsführer ist verpflichtet, innerhalb von maximal 3 Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).
  • Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

  1. Antragstellung:
    • Der Geschäftsführer oder ein Gläubiger stellt den Antrag beim Insolvenzgericht.
  2. Prüfung durch das Gericht:
    • Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.
  3. Bestellung eines Insolvenzverwalters:
    • Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen und verwertet die Vermögenswerte.
  4. Gläubigerbefriedigung:
    • Die Erlöse aus der Verwertung der Vermögenswerte werden nach einer festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt.
  5. Beendigung des Verfahrens:
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die GmbH liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht.

4. Alternativen zur Liquidation

  1. Außergerichtlicher Vergleich:
    • Verhandeln Sie mit den Gläubigern über einen Schuldenschnitt oder Zahlungsaufschub.
  2. Verkauf der GmbH mit Schulden:
    • Eine überschuldete GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen verkauft werden. Der neue Inhaber übernimmt dann die Verbindlichkeiten.
  3. Sanierung im Insolvenzverfahren:
    • Falls die GmbH sanierungsfähig ist, kann ein Insolvenzplan oder ein Schutzschirmverfahren genutzt werden, um das Unternehmen zu restrukturieren.

5. Haftung des Geschäftsführers

Während der Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens muss der Geschäftsführer besonders sorgfältig handeln:

  • Verbot von Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG): Der Geschäftsführer darf keine Zahlungen mehr leisten, die die Insolvenzmasse schmälern.
  • Pflichten gegenüber Gläubigern: Gläubiger sind gleichmäßig zu behandeln, um keine Gläubigerbenachteiligung zu riskieren.
  • Persönliche Haftung: Bei Pflichtverletzungen (z. B. verspäteter Insolvenzantrag) kann der Geschäftsführer persönlich haften.

Zusammenfassung

  1. Reguläre Liquidation: Möglich, wenn die GmbH zwar Schulden hat, aber nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
  2. Insolvenzverfahren: Erforderlich bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  3. Alternativen prüfen: Schuldenschnitt, Verkauf oder Sanierung können eine Liquidation vermeiden.

Rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder Insolvenzberater ist essenziell, um Fehler zu vermeiden und rechtssicher zu handeln.

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